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Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
In der
Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 26
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen Rehabilitation
behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die
erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen einschließlich
chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine
Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden
Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation umfassen insbesondere
1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und
Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher
Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich
der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2. Früherkennung und Frühförderung
behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
3. Arznei und Verbandmittel,
4. Heilmittel einschließlich
physikalischer, Sprach und Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als ärztliche und
psychotherapeutische Behandlung,
6. Hilfsmittel,
7.
Belastungserprobung
und Arbeitstherapie.
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz
1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit
diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1
genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu
verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der
Krankheits und Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und
Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen
Selbsthilfe und Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung
und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training
sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit
Krisensituationen,
6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und Motivation zur
Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
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